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Doris Fraccalvieri - Mietrecht-Urteile
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Baumangel, Nachbesserung, Neuerrichtung
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Streit über zu klein errichtete Lagerhalle
Ein landwirtschaftlicher Großbetrieb ließ eine Halle für die Einlagerung der Kartoffelernte errichten. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Halle erheblich kleiner als geplant war. Der Auftraggeber machte geltend, die Halle sei nicht rentabel, weil er nicht die gesamte Ernte darin unterbringen könne. Als die Verhandlungen über einen erheblichen Preisnachlass bzw. die Errichtung eines Anbaus scheiterten, verlangte der Agrarbetrieb den Abriss der Halle und den Ersatz seiner Mehraufwendungen für die Errichtung einer neuen Halle (so genannter großer Schadensersatz).
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Halle mangelhaft war. Einem Anspruch auf Abriss der Halle und Schadensersatz kann der Ersteller daher nur entgegenhalten, dass die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind. Zugleich weisen die Karlsruher Richter darauf hin, dass bei der Geltendmachung des großen Schadensersatzes nach der Errichtung eines Bauwerks in aller Regel wirtschaftliche Werte zerstört werden. Allein der Umstand, dass das Werk "an sich? brauchbar ist und der Unternehmer keinen oder nur einen geringen Nutzen des zurückgebauten Werkes hat, reicht daher nicht, um den großen Schadensersatzanspruch zu versagen. Denn maßgeblich kommt es auf das Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk an, das er zweckentsprechend nutzen kann.
Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück, die nunmehr zu prüfen hat, ob der Abriss für den Ersteller des mangelhaften Bauwerks eine unzumutbare Belastung darstellt.
Urteil des BGH vom 29.06.2006
VII ZR 86/05
BGHR 2006, 1295
NJW 2006, 2912
BGH
VII ZR 86/05
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