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Doris Fraccalvieri - Mietrecht-Urteile
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Gewerbemiete, Einkaufszentrum, Werbegemeinschaft, Zwangsbeitritt
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Kein Zwangsbeitritt in Werbegemeinschaft eines Einkaufszentrums
Die in einem Formulargewerbemietvertrag enthaltene Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beizutreten, stellt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist somit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Zwar kann die Gründung einer Werbegemeinschaft der Mieter eine zweckmäßige Organisationsform für die gemeinsame Werbung sein, wenn sie der Vermieter nicht in eigener Regie durchführen will. Auch entspricht die Beitrittsmöglichkeit zu einer Werbegemeinschaft wegen der damit verbundenen Mitbestimmungsrechte in der Regel dem Interesse der Mieter eher als eine bloße Umlage der Kosten der vom Vermieter durchgeführten Werbemaßnahmen. Eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Werbegemeinschaft kann ihren Zweck jedoch auch ohne den Beitritt aller Mieter erfüllen, wenn die Umlage der zweckentsprechenden Kosten auf die teilnehmenden Mieter durch eine vertragliche Regelung sichergestellt ist. Eine Zwangsmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft ist jedoch bedenklich, da hierdurch gewichtige Interessen des Mieters, wie das Grundrecht der Vertragsfreiheit, verletzt werden können.
Eine solche Vertragsklausel kann zudem gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoßen, wenn die Höhe der Beiträge, die der Mieter an die Werbegemeinschaft zu leisten hat, in keiner Weise bestimmt oder zumindest bestimmbar ist und er die auf ihn zukommenden Kosten somit nicht kalkulieren kann.
Urteil des BGH vom 12.07.2006
XII ZR 39/04
BGHR 2006, 1400
BGH
XII ZR 39/04
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