Doris Fraccalvieri - Fristenplan - Mieter - Gewerbemietvertrag - Jahren
 

Doris Fraccalvieri - Mietrecht-Urteile
Gewerbemietvertrag, Schönheitsreparaturen, Fristenplan
Starrer Fristenplan auch bei Gewerbemietvertrag unzulässig

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie "in der Regel" oder "im Allgemeinen" zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze auch auf Gewerbemietverhältnisse an.

Demnach ist die Formularklausel in einem Mietvertrag über gewerbliche Räume "Die Schönheitsreparaturen sind ab Mietbeginn in den gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten/Nebenräumlichkeiten/Balkonen/Loggien nach 7 Jahren auszuführen bzw. ausführen zu lassen”, unwirksam, da sie einen starren Fristenplan enthält, der den Mieter i. S. d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt. Eine Vertragsanpassung auf den rechtlich zulässigen Umfang scheidet in einem derartigen Fall aus, sodass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen zu erbringen hat.

Doris Fraccalvieri Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.01.2007 I-10 U 102/06 OLGR Düsseldorf 2007, 199
Doris Fraccalvieri OLG Düsseldorf
Doris Fraccalvieri I-10 U 102/06
 
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