Doris Fraccalvieri - Grundst - Grundbuch - Eigentums - Bautr
 

Doris Fraccalvieri - Mietrecht-Urteile
Immobilienverkauf, Grundbucheintragung, Verzögerung, Schadensersatz
Schadensersatzansprüche wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch

Der Bundesgerichtshof hat in einer in den Medien viel Aufsehen erregenden Entscheidung einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch zugesprochen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen errichtet und diese an Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein. Wegen dieser langen Bearbeitungszeit musste der Bauträger Insolvenz anmelden. Den durch die lange Finanzierungszeit entstandenen Zinsschaden in Höhe von zunächst etwa 450.000 Euro verlangte nunmehr die kreditgebende Sparkasse, der die Ersatzansprüche abgetreten wurden, von dem zuständigen Bundesland.

Die Karlsruher Richter haben die geltend gemachten Ersatzansprüche im Ansatz bejaht. Jede Behörde hat die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige Behörde (Amtsgericht), sondern auch die übergeordneten Stellen (Landgericht, Oberlandesgericht, Justizministerien) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen. Inwieweit sie hierzu in der Lage gewesen wären, war im vorliegenden Rechtsstreit bislang nicht hinreichend geklärt, sodass weitere Sachverhaltsfeststellungen und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nötig wurden. Wegen der unzumutbaren Verzögerung von Eintragungsanträgen zogen die Bundesrichter außer dem Amtshaftungsanspruch noch einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf angemessene Entschädigung für die entgangene Nutzung seines Eigentums in Betracht. Auch die Höhe dieses Anspruchs hat nunmehr die Vorinstanz zu klären.

Doris Fraccalvieri Urteil des BGH vom 11.01.2007 III ZR 302/05 Pressemitteilung des BGH
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri III ZR 302/05
 
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