Doris Fraccalvieri - Auftraggeber - Provisionsanspruch - Makler - Vermieters
 

Doris Fraccalvieri - Mietrecht-Urteile
Makler, Provisionsanspruch, Namensnennung
Kein Provisionsanspruch ohne Namensnennung des Vermieters

Ein Immobilienmakler, der mit der Suche von Büroräumen beauftragt war, legte seinem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor. Der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung des Büros Abstand. Später mietete er nach Einschaltung eines anderen Maklers die Räume doch noch an. Der ursprüngliche Makler verlangte daraufhin die vereinbarte Vermittlungsprovision.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab. Ein Provisionsanspruch des Nachweismaklers setzt grundsätzlich voraus, dass er seinem Auftraggeber den Namen des Vermieters bekannt gibt, was hier nicht der Fall war. Im Übrigen bestanden für die Bundesrichter erhebliche Zweifel, ob - wie hier - nach über einem Jahr noch ein Ursachenzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluss bestand.

Doris Fraccalvieri Urteil des BGH vom 06.07.2006 III ZR 379/04 BGHR 2006, 1215 NZM 2006, 667
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri III ZR 379/04
 
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