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Doris Fraccalvieri - Mietrecht-Urteile
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Rückgabe, Nutzungsentschädigung, Dauer
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BGH zur Dauer der Nutzungsentschädigung
Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Als Entschädigung kann der Mietzins verlangt werden, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist.
Der Bundesgerichtshof hat nun die unter Juristen bislang umstrittene Frage entschieden, ob der Mieter im Falle der Rückgabe der Mietsache an einem zwischen den Mietvertragsparteien nicht vereinbarten Tag innerhalb eines Monats Nutzungsentschädigung bis zum Schluss der Mietzinsberechnungsperiode (in der Regel bis zum Monatsende) oder nur bis zum Übergabetag schuldet. Die Karlsruher Richter entschieden sich für eine taggenaue Berechnung. Dies wurde damit begründet, dass die Verpflichtung zur taggenauen Zahlung der Nutzungsentschädigung für den Mieter einen Anreiz schaffen soll, die Mietsache alsbald an den Vermieter zurückzugeben. Dieser Anreiz entfällt bei der Berechnung bis zum Monatsende.
Kann der Vermieter die Wohnung aus einem vom Mieter zu vertretenden Umstand (ungerechtfertigte Kündigung durch den Mieter, Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters, unterbliebene Renovierung) nicht gleich weitervermieten, ist der Vermieter berechtigt, in der Zeit zwischen Rückgabe und Neuvermietung Schadensersatz verlangen, der jedoch geringer sein kann als die Nutzungsentschädigung.
Urteil des BGH vom 05.10.2005
VIII ZR 57/05
BGHR 2006, 150
ZAP EN-Nr. 100/2006
BGH
VIII ZR 57/05
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